Häufige Fragen

Führung akademischer Grade in Deutschland


Voraussetzung zur Führung des Doktorgrades Ph.D. ist, wie bei allen anderen ausländischen Graden, dass die Universität nach dem Recht des Herkunftslandes zur Gradvergabe berechtigt ist. In einem EU- oder EWR-Staat erworbene Ph.D.-Grade sowie in Australien, Israel, Japan oder Kanada erlangte Doktorgrade können in Deutschland als „Dr.“ ohne weitere Zusätze oder Herkunftsangabe geführt werden.  Durch den Beschluss der deutschen Kultusministerkonferenz vom 14. April 2000 ff. wurde eine einheitliche Regelung zur Form der Führung des Grads in den Bundesländern geschaffen. Dadurch entfällt das Verfahren einer Nostrifizierung in Deutschland.



Anerkennung, Eintragung und Führung des Titels 


Der im europäischen Ausland erworbene Titel kann anhand der Bestätigungen nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung als "Dr." eingetragen und offiziell geführt werden. 

Die Eintragung des Grads in offizielle Papiere, wie z. B. den Pass oder Personalausweis, ergibt sich aus § 4 PassG und § 5 PersAuswG. Die Regelungen entsprechen der Eintragung des an einer deutschen Universität erworbenen Dr.-Titels und gelten analog für den Ph.D.-Grad. Demnach erfolgt die Eintragung mit der Abkürzung „Dr.“ in die Papiere.